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   FG Köln, 26.02.2000 - 15 K 3056/93   

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FG Köln, 26.02.2000 - 15 K 3056/93 (https://dejure.org/2000,8219)
FG Köln, Entscheidung vom 26.02.2000 - 15 K 3056/93 (https://dejure.org/2000,8219)
FG Köln, Entscheidung vom 26. Februar 2000 - 15 K 3056/93 (https://dejure.org/2000,8219)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachhaltigkeit der Betätigung (3-Objektgrenze)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel - Nachhaltigkeit der Betätigung (3-Objektgrenze)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einstufung von Grundstücksveräußerungen als gewerblichen Grundstückshandel; Einkommensteuerpflicht bei produktiver Wertschöpfung; Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze; Überschreitung der Grenze der privaten Vermögensverwaltung; Erfordernis nachhaltiger Tätigkeit; ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 21.05.1993 - VIII R 10/92

    Veräußerung von Wohneigentum als gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Köln, 26.02.2000 - 15 K 3056/93
    Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Bau und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, ist ohne Vorliegen besonderer Umstände von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen, weil die äußeren Umstände den Schluß zulassen, daß es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (vgl. BFH-Urteile vom 21. Mai 1993 VIII R 10/92, BFH/NV 1994, 94 , und vom 18. September 1991 XI R 23/90, BStBl II 1992, 135 ).

    Der Kläger hat eine selbständige Tätigkeit ausgeübt, da er als Grundstückseigentümer bei Errichtung und Verkauf der streitigen Objekte auf eigene Rechnung und Gefahr handelte, mithin das Unternehmerrisiko trug und Unternehmerinitiative entfalten konnte (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 94 und vom 11. April 1989 VIII R 266/84, BStBl II 1989, 621 sowie vom 22. November 1988 VIII R 184/84, BFH/NV 1989, 726).

    Das Merkmal der Nachhaltigkeit erfordert subjektiv, die Tätigkeit wiederholen zu wollen und daraus - zumindest befristet - eine Erwerbsquelle zu machen, und objektiv in der Regel eine tatsächliche Wiederholung (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 94 und vom 11. Dezember 1991 III R 59/89, BFH/NV 1992, 464, 466).

    Hat der Veräußerer in objektiver Hinsicht mehr als drei Objekte selber errichtet und sie in engem zeitlichen Zusammenhang damit veräußert, so zwingt dies nach den Regeln der Lebenserfahrung mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte zu der Schlußfolgerung, daß bereits bei Errichtung der Objekte zumindest eine bedingte Verkaufsabsicht bestanden hat (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 94 und vom 16. April 1991 VIII R 74/87, BStBl II 1991, 844 ).

    Ein enger zeitlicher Zusammenhang wird in aller Regel angenommen, wenn die Zeitspanne zwischen Errichtung und Verkauf der Wohnungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 94 und in BFH/NV 1992, 464, 466 m. w. N.).

    Sie sagen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht hatte (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 94 und in BStBl II 1991, 844 ).

    Eine Teilung nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - WEG - schafft die zivilrechtliche Voraussetzung für das Entstehen von Eigentumswohnungen als selbständige Wirtschaftsgüter (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 94 und vom 10. Oktober 1991 XI R 22/90, BFH/NV 1992, 238, 239; in BStBl II 1991, 844 ).

    Nach § 93 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes - BewG - bildet ebenfalls jedes Wohnungseigentum eine wirtschaftliche Einheit, die mit Eintragung im Grundbuch entsteht (Urteile in BFH/NV 1994, 94 m. w. Nachw.).

    Vielmehr ist darin eine Mehrzahl selbständiger Tätigkeiten zu sehen, denen rechtlich und wirtschaftlich auch eine eigenständige Bedeutung zukommt (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 94 und in BFH/NV 1992, 464, 466 sowie BFH-Urteil vom 20. August 1986 I R 148/83, BFH/NV 1987, 646).

    Der Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht steht nicht entgegen, daß der Kläger das Objekt D. aus persönlichen Zwängen heraus - hier: wegen der ansonsten gefährdeten Heirat einerseits und weil er den Erlös andererseits dringend für das neue Objekt in E. verwenden wollte - verkauft haben will (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 94 und vom 9. Dezember 1986 VIII R 317/82, BStBl II 1988, 244 ).

    Dies reicht aus, um eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr anzunehmen (BFH in BFH/NV 1994, 94 ; in BFH/NV 1992, 464, 466; Urteile in BFH/NV 1992, 238, 240; in BStBl II 1989, 621 m. w. N.).

  • BFH, 11.12.1991 - III R 59/89

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Köln, 26.02.2000 - 15 K 3056/93
    Das Merkmal der Nachhaltigkeit erfordert subjektiv, die Tätigkeit wiederholen zu wollen und daraus - zumindest befristet - eine Erwerbsquelle zu machen, und objektiv in der Regel eine tatsächliche Wiederholung (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 94 und vom 11. Dezember 1991 III R 59/89, BFH/NV 1992, 464, 466).

    Ein enger zeitlicher Zusammenhang wird in aller Regel angenommen, wenn die Zeitspanne zwischen Errichtung und Verkauf der Wohnungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 94 und in BFH/NV 1992, 464, 466 m. w. N.).

    Vielmehr ist darin eine Mehrzahl selbständiger Tätigkeiten zu sehen, denen rechtlich und wirtschaftlich auch eine eigenständige Bedeutung zukommt (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 94 und in BFH/NV 1992, 464, 466 sowie BFH-Urteil vom 20. August 1986 I R 148/83, BFH/NV 1987, 646).

    Der tatsächlich erzielte Vermögenszuwachs erlaubt deshalb den Schluß auf eine von Anfang an bestehende Gewinnerzielungsabsicht (BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 464 ; in BStBl II 1989, 621 ; vom 23. Januar 1985 I R 284/81, BFH/NV 1985, 14, 16).

    Dies reicht aus, um eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr anzunehmen (BFH in BFH/NV 1994, 94 ; in BFH/NV 1992, 464, 466; Urteile in BFH/NV 1992, 238, 240; in BStBl II 1989, 621 m. w. N.).

  • BFH, 18.09.1991 - XI R 23/90

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von vier Objekten in fünf Jahren

    Auszug aus FG Köln, 26.02.2000 - 15 K 3056/93
    Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Bau und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, ist ohne Vorliegen besonderer Umstände von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen, weil die äußeren Umstände den Schluß zulassen, daß es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (vgl. BFH-Urteile vom 21. Mai 1993 VIII R 10/92, BFH/NV 1994, 94 , und vom 18. September 1991 XI R 23/90, BStBl II 1992, 135 ).

    Bereits die Anzahl der Objekte und der enge zeitliche Zusammenhang (Erwerb und Verkauf innerhalb von maximal zwei Jahren bei einem zu betrachtenden Gesamtzeitraum von maximal zehn Jahren, vgl. dazu BFH-Urteil in BStBl. II 1992, 135) stellen gewichtige Indizien dafür dar, daß der Kläger eine bedingte Veräußerungsabsicht besaß.

    Diese wird erst durch die Veräußerung sichtbar (BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 23/90, BStBl II 1992, 135 , und vom 18. September 1991 XI R 24/90, BFH/NV 1992, 235, 236).

    Für die Abgrenzung einer gewerblichen Tätigkeit vom Bereich der privaten Vermögensverwaltung kommt es bei Grundstücksgeschäften nämlich darauf an, ob nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung des Grundbesitzes im Sinne einer bloßen Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten, z. B. im Wege einer Vermietung, entscheidend in den Vordergrund tritt (BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 235; vom 4. Juni 1992 IV R 79/91, BFH/NV 1992, 809; in BStBl II 1992, 135 ).

  • BFH, 11.04.1989 - VIII R 266/84

    Gewerblicher Grundstückshandel bei zum Verkauf bestimmten Wohngebäuden trotz

    Auszug aus FG Köln, 26.02.2000 - 15 K 3056/93
    Der Kläger hat eine selbständige Tätigkeit ausgeübt, da er als Grundstückseigentümer bei Errichtung und Verkauf der streitigen Objekte auf eigene Rechnung und Gefahr handelte, mithin das Unternehmerrisiko trug und Unternehmerinitiative entfalten konnte (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 94 und vom 11. April 1989 VIII R 266/84, BStBl II 1989, 621 sowie vom 22. November 1988 VIII R 184/84, BFH/NV 1989, 726).

    Der tatsächlich erzielte Vermögenszuwachs erlaubt deshalb den Schluß auf eine von Anfang an bestehende Gewinnerzielungsabsicht (BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 464 ; in BStBl II 1989, 621 ; vom 23. Januar 1985 I R 284/81, BFH/NV 1985, 14, 16).

    Dies reicht aus, um eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr anzunehmen (BFH in BFH/NV 1994, 94 ; in BFH/NV 1992, 464, 466; Urteile in BFH/NV 1992, 238, 240; in BStBl II 1989, 621 m. w. N.).

  • BFH, 16.04.1991 - VIII R 74/87

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von Miteigentumsanteilen an einem

    Auszug aus FG Köln, 26.02.2000 - 15 K 3056/93
    Hat der Veräußerer in objektiver Hinsicht mehr als drei Objekte selber errichtet und sie in engem zeitlichen Zusammenhang damit veräußert, so zwingt dies nach den Regeln der Lebenserfahrung mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte zu der Schlußfolgerung, daß bereits bei Errichtung der Objekte zumindest eine bedingte Verkaufsabsicht bestanden hat (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 94 und vom 16. April 1991 VIII R 74/87, BStBl II 1991, 844 ).

    Sie sagen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht hatte (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 94 und in BStBl II 1991, 844 ).

    Eine Teilung nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - WEG - schafft die zivilrechtliche Voraussetzung für das Entstehen von Eigentumswohnungen als selbständige Wirtschaftsgüter (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 94 und vom 10. Oktober 1991 XI R 22/90, BFH/NV 1992, 238, 239; in BStBl II 1991, 844 ).

  • BFH, 18.09.1991 - XI R 24/90

    Reichweite des Bereiches der privaten Vermögensverwaltung

    Auszug aus FG Köln, 26.02.2000 - 15 K 3056/93
    Diese wird erst durch die Veräußerung sichtbar (BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 23/90, BStBl II 1992, 135 , und vom 18. September 1991 XI R 24/90, BFH/NV 1992, 235, 236).

    Für die Abgrenzung einer gewerblichen Tätigkeit vom Bereich der privaten Vermögensverwaltung kommt es bei Grundstücksgeschäften nämlich darauf an, ob nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung des Grundbesitzes im Sinne einer bloßen Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten, z. B. im Wege einer Vermietung, entscheidend in den Vordergrund tritt (BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 235; vom 4. Juni 1992 IV R 79/91, BFH/NV 1992, 809; in BStBl II 1992, 135 ).

  • BFH, 29.10.1997 - X R 183/96

    Drei-Objekt-Grenze bei Errichtung in Veräußerungsabsicht?

    Auszug aus FG Köln, 26.02.2000 - 15 K 3056/93
    Dabei bejaht der Senat hier das Vorliegen gewerblicher Einkünfte aus Grundstückshandel sowohl nach der neueren Rechtsmeinung des X. Senats des BFH zur Einkommensteuerpflicht bei produktiver Wertschöpfung (Vorlagebeschluß vom 29.10.1997, BStBl. II 1998, 332) als auch nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des BFH (Nachweise dazu im o. g. Beschluß a. a. O.) unter Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung mit Hilfe der sog. Drei-Objekte-Grenze.

    Zum selben Ergebnis der Pflicht des Klägers zur Versteuerung des Gewinns aus dem im Streitjahr erzielten Gewinn aus Gewerbebetrieb durch den Verkauf der streitigen vier Objekte gelangt man, wenn man mit dem X. Senat des BFH im o. g. Vorlagebeschluß (in BStBl. II 1998, 332) bereits ab dem ersten selbst erbauten und dann veräußerten Objekt einen Gewerbebetrieb annimmt.

  • BFH, 11.03.1992 - XI R 17/90

    Errichtung einer einheitlichen Wohnung durch Inhaber von zwei

    Auszug aus FG Köln, 26.02.2000 - 15 K 3056/93
    Im Streitfall liegt auch ein Ausnahmetatbestand dahingehend nicht vor, daß eine Wohnung unter Inanspruchnahme von zwei Wohnungseigentumsrechten desselben Eigentümers errichtet worden ist und somit ausnahmsweise nur eine wirtschaftliche Einheit bildet (BFH-Urteil vom 11. März 1992 XI R 17/90, BStBl II 1992, 1007).

    Vielmehr lassen die äußeren Umstände einer Überschreitung der Grenze von drei Objektsveräußerungen prinzipiell den Schluß zu, daß es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch deren Umschichtung angekommen ist (vgl. BFH-Urteil in BStBl. II 1992, 1007).

  • BFH, 22.11.1988 - VIII R 184/84

    Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - Anforderungen an das

    Auszug aus FG Köln, 26.02.2000 - 15 K 3056/93
    Der Kläger hat eine selbständige Tätigkeit ausgeübt, da er als Grundstückseigentümer bei Errichtung und Verkauf der streitigen Objekte auf eigene Rechnung und Gefahr handelte, mithin das Unternehmerrisiko trug und Unternehmerinitiative entfalten konnte (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 94 und vom 11. April 1989 VIII R 266/84, BStBl II 1989, 621 sowie vom 22. November 1988 VIII R 184/84, BFH/NV 1989, 726).

    Dabei folgert der Senat aus dem Urteil des BFH in BFH/NV 1989, 726 - insoweit wie der Beklagte -, daß die Existenz von mehreren Veräußerungsmitteilungen allein für eine Änderung wegen neuer Tatsachen als grundsätzlich unschädlich anzusehen ist.

  • BFH, 10.10.1991 - XI R 22/90

    Wertung von Grundstücksgeschäften als gewerbliche Tätigkeit - Veräußerung

    Auszug aus FG Köln, 26.02.2000 - 15 K 3056/93
    Eine Teilung nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - WEG - schafft die zivilrechtliche Voraussetzung für das Entstehen von Eigentumswohnungen als selbständige Wirtschaftsgüter (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 94 und vom 10. Oktober 1991 XI R 22/90, BFH/NV 1992, 238, 239; in BStBl II 1991, 844 ).

    Dies reicht aus, um eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr anzunehmen (BFH in BFH/NV 1994, 94 ; in BFH/NV 1992, 464, 466; Urteile in BFH/NV 1992, 238, 240; in BStBl II 1989, 621 m. w. N.).

  • BFH, 09.12.1986 - VIII R 317/82

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 19.05.1998 - I R 140/97

    Beweislast bei neuen Tatsachen

  • BFH, 14.11.1995 - VIII R 16/93

    Fünf-Jahres-Zeitraum beim gewerblichen Grundstückshandel

  • BFH, 11.06.1997 - X R 242/93

    Bei Aufhebung der Körperschaftsteuerbefreiung des (Letzt-)Empfängers einer sog.

  • BFH, 23.03.1983 - I R 182/82

    Rechtsbehelfsstelle eines Finanzamts - Einspruch - Veranlagungsdienststelle -

  • BFH, 09.11.1984 - VI R 157/83

    Bei Aufhebung der Anordnung einer LSt-Außenprüfung besteht kein Verwertungsverbot

  • BFH, 04.06.1992 - IV R 79/91

    Voraussetzungen für die Annahme eines Gewerbebetriebs gemäß § 1

  • BFH, 23.01.1985 - I R 284/81

    Zulässigkeit der Einordnung eines Nichtveranlagungsbescheides als Steuerbescheid

  • BFH, 01.12.1967 - VI 379/65

    Kapitalgesellschaft - Gesellschaftskapital - Kapitalherabsetzung - Private

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 20.08.1986 - I R 148/83

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit - Steuerliche

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